Die Toten von Bern

Archäologischer Dienst des Kantons Bern (2020)

Projektbeschreibung

Was erzählen uns Knochenfunde, alte Gerichtsakten und vergessene Grabstätten über das Leben und Sterben in der Vergangenheit? Das Projekt „Die Toten von Bern“ nimmt sich dieser Frage an und macht sich auf die Spurensuche nach den oft übersehenen Lebensgeschichten der einfachen Bevölkerung im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Bern.

Im Zentrum stehen einerseits menschliche Überreste aus Hinrichtungsstätten, Pestgruben, Schlachtfeldern oder ehemaligen Friedhöfen – Spuren, die bisher eher wenig erforscht oder dokumentiert wurden. Ergänzt werden diese durch schriftliche Quellen wie z.B. die Berner Turmbücher, Sterberödel oder Dokumente aus den historischen Spitälern, die detaillierte Einblicke in lange vergangene Sterbeprozesse und Sterberituale gewähren.

Unser Ziel ist es, ein Bild vom alltäglichen Leben und Sterben in vergangenen Jahrhunderten zu zeichnen – jenseits der bekannten Erzählungen über Könige, Kriege und Stadtmauern. Wir planen, dafür Fachwissen aus Geschichte, Archäologie, Digital Humanities, Sozialanthropologie und Forensik zusammenzubringen. Von dieser interdisziplinären Zusammenarbeit erwarten wir neue Perspektiven und Zugänge zum sozialen Leben und Sterben in einer Zeit grosser Umbrüche. 

News zum Projekt

Wir unterhalten eine Mailingliste, über die wir neue Erkenntnisse teilen. Auch Ankündigungen zu Events oder die Publikation neuer Blogbeiträge werden über die Mailingliste verbreiten. Alle interessierten Personen können sich hier eintragen.

Über uns

Prof. Dr. Regula Schmid Keeling, Historisches Institut, Universität Bern

Prof. Dr. Armand Baeriswyl, Institut für Archäologische Wissenschaften, Universität Bern

Dr. des. Christa Schneider, Institut für Germanistik, Universität Bern

Sascha Brunner, Walter Benjamin Kolleg, Universität Bern

Céline Achermann, Walter Benjamin Kolleg, Universität Bern

Leo Mader, Historisches Institut, Universität Bern

Blog-Beiträge

Hieronymus von Erlach (1667–1748) ist eine der schillerndsten Personen in der langen Geschichte der Stadt Bern. Nach einer erfolgreichen militärischen Karriere in französischen und kaiserlich-österreichischen Diensten, durch die er auch den Reichsgrafentitel erlangte, und Spionagetätigkeit für die französische Krone war er von 1721–1746 Schultheiss der Stadt Bern. Seine Macht und sein Reichtum präsentierte von Erlach auch nach aussen mit den Schlössern Thunstetten und Hindelbank sowie dem Bau des Erlacherhofs in der Berner Altstadt.

Grabmal des Hieronymus von Erlach, Johann August Nahl, 1751, eigene Aufnahme.

An eine solche Persönlichkeit wie von Erlach sollte man sich auch nach dessen Tod angemessen erinnern. Das dachte sich zumindest Hieronymus’ Sohn Albert Friedrich von Erlach (1696–1788) der seinem Vater in der relativ unscheinbaren Kirche Hindelbank ein eindrucksvolles Grabmal erschaffen liess, das von Erlachs Macht und Prunk widerspiegeln sollte. Als Bildhauer wurde Johann August Nahl (1710–1781) gewählt. Das Grabmal enthält verschiedene allegorische Figuren wie die Fama, die von Erlachs Taten in die Welt hinausposaunt, oder Chronos, als geflügelte Allegorie der Zeit, der das Wappen der von Erlachs in seinen Händen hält und so symbolisiert dass die Familie auch nach Hieronymus’ Tod weiter erfolgreich bestehen bleibt. Daneben gibt es mehrere Elemente, die auf von Erlachs Karriere verweisen, so etwa das Zepter und der Siegelbeutel, die für das Schultheissenamt stehen oder der Kommandostab hinter dem Wappen und die zahlreichen Waffen, die auf von Erlachs militärische Laufbahn hindeuten. Auch in der Inschrift werden von Erlachs Taten und Titel hervorgehoben und gepriesen.

Die Kirche Hindelbank wurde in der Folge ein beliebtes Ziel für Durchreisende und sogar Johann Wolfgang Goethe besuchte 1779 nachweislich das Grabmal von Erlachs. Grund dafür war aber nicht die Andacht an Hieronymus von Erlach oder die Betrachtung des Grabmals aus künstlerischem Interesse, sondern ein zweites, weitaus unscheinbareres Grabmal in der Kirche, welches dem von Erlach’schen zu Füssen liegt. Die Rede ist vom Grabmal der Maria Magdalena Langhans. Maria Magdalena Langhans war die Ehefrau des Pfarrers von Hindelbank. Johann August Nahl hatte während seiner Arbeit am von Erlach-Grabmal bei der Familie Langhans gewohnt. In dieser Zeit, genauer am 10. April 1751 starb die Pfarrersfrau und ihr Neugeborenes im Wochenbett. Dieser Vorfall musste den Bildhauer zutiefst berührt haben. So tief, dass er Maria Magdalena Langhans und ihrem Kind ein eigenes Grabmal widmete.

Das Grabmal besteht aus einer Grabplatte, die von einem markanten Riss durchzogen wird, der sie in drei Teile spaltet. In diesem Spalt sieht man die Pfarrersfrau mit ihrem Säugling, die beide aus dem Grab herauszusteigen scheinen. Die Mutter stützt sich mit erhobenem Arm gegen den oberen Steinrand, während sie ihr Kind festhält, das sich ebenfalls nach oben stemmt. Auf der Platte sind ausserdem eine Inschrift, die an Maria Magdalena Langhans erinnert, Todessymbole wie einen Totenschädel mit Würmern und im oberen Bereich zwei Wappenfelder zu sehen. Die beiden Wappen sind diejenigen der Familie Langhans und der Familie Wäber – so hiess die Pfarrersfrau ledig. Die gesamte Darstellung erweckt den Eindruck, als würden Mutter und Kind sich aktiv von den Steinen befreien wollen.

Grabmal der Maria Magdalena Langhans, Johann August Nahl, um 1753, eigene Aufnahme.

Neben der sauberen künstlerischen Ausführung wurde genau dieser Aspekt, der selbständige Versuch sich von der Grabplatte zu befreien als besonders eindrucksvoll empfunden. Darin sah man nicht nur die Befreiung von der Grabplatte sondern vielmehr auch die Auferstehung vom Tod als Ganzes. Dieser Aspekt – die Idee der selbständigen, aktiven Auferstehung der Verstorbenen – empfand man als etwas Aussergewöhnliches und Bewundernswertes.

Das Langhans-Grabmal war ursprünglich im Chor der Kirche angesiedelt, ehe es 1911 in Folge eines Brandes vor das von Erlach-Grabmal verlegt wurde. Durch diese Umplatzierung wird der Kontrast der beiden Grabmäler nochmals deutlicher: das von Erlach-Grabmal ist prunkvoll, massiv und dominiert den Innenraum der Kirche. Das Langhans-Grabmal ist unscheinbar, auf den ersten Blick deutlich bescheidener und trotzdem das eigentliche Highlight der Kirche.

 

Sekundärliteratur

Bähler, Eduard. Die Kirche von Hindelbank und ihre Kunstdenkmäler. Bern: um 1900.​

Braun-Bucher, Barbara. «Hieronymus von Erlach.» In: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), 22. Dezember 2015. https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016677/2015-12-22/. Abgerufen am 09. Januar 2026.

Erlach, Hans Ulrich von. 800 Jahre Berner von Erlach: Die Geschichte einer Familie. Bern: Benteli, 1989.

Ulrich, Dieter. «Johann August Nahl.» In: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), 10. Februar 2009. https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/022547/2009-02-10/. Abgerufen am 09. Januar 2026.

Weidner, Thomas. „Die Grabmonumente von Johann August Nahl in Hindelbank.“ In: Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde 57 (1995), S. 51–102.​

Ein Mann steht wegen mehrfachem Einbruch und Diebstahl vor Gericht. Doch es bestehen Zweifel an seiner Schuldfähigkeit. Seit seiner Festnahme zeigt er vermehrt Zeichen einer psychischen Erkrankung. Schon als man ihn aufgegriffen hat, sprang er wild in seiner Wohnung herum, riss Grimassen und faselte etwas von toten Seelen. Aber in anderen Momenten scheint er völlig klar zu sein. Das Gericht steht vor der Herausforderung, festzustellen, ob der Täter durch seine psychische Verfassung überhaupt in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu verstehen. Von dieser Frage hängt mehr oder weniger sein Leben ab. Denn dieser Fall hört sich vielleicht brandaktuell an, doch ereignete er sich schon vor mehr als 200 Jahren und die Todesstrafe stand im Raum.

Am 19. Februar 1791 wurde Heinrich M. dem Landgericht in Saanen vorgeführt. Er wurde beschuldigt in sechs unbewohnte Häuser eingebrochen zu sein und allerhand Alltagsgegenstände gestohlen zu haben. Dabei war für die Anwesenden rasch klar, dass er diese Straftaten begangen hatte. Der Auftritt von Heinrich M. liess jedoch andere Zweifel entstehen. Er machte immer wieder Grimassen und redete wenig sinnvoll vor sich hin. Das Gericht musste sich nun die Frage stellen, ob Heinrich «M.[s] Verwirrung richtig oder nur willkürlich angenommen seye». Denn nicht anders als heute, wollte man keinen psychisch kranken Mann für etwas verurteilen, dessen Unrecht er gar nicht erkennen konnte. Doch war man auch bemüht kein Schlupfloch für andere Straftäter zu schaffen. Wo käme man denn da hin, wenn durch Vortäuschen von Wahnsinn oder ähnlichem, Straftäter ihrer gerechten Strafe entkommen könnten.

Obwohl das Gericht nicht gänzlich von seiner psychischen Gesundheit überzeugt war, verurteilte es ihn zu zwei Stunden am Pranger und zu einer lebenslänglichen Haftstrafe. Doch schon bald wurde das Urteil revidiert. Im neuen Urteil wurde von der Prangerstrafe abgesehen und die Freiheitsstrafe wurde auf 20 Jahre reduziert. Man versuchte jedoch, einen geeigneten Ort zu finden für die Verbüssung der Strafe. So fragte man das ansässige Spital und Waisenhaus an. Dieses konnte jedoch den Verurteilten nicht aufnehmen. Es verfügte nicht über genügend Platz und schon gar nicht über einen geeigneten Raum. Das Spital hatte kein «Gitter-Stübli», welches für einen solch verwirrten und zugleich boshaften Menschen wie Heinrich M. nötig gewesen wäre. Daher sollte man ihn für die Verbüssung seiner lebenslänglichen Haftstrafe ins Schallenwerk bringen.

Damals gab es nicht viele geeignete Einrichtungen für die Unterbringung psychisch Kranker und so ist es nicht erstaunlich, dass Heinrich M. in einem Schallenwerk untergebracht wurde. Die Stadt Bern verfügte zwar schon ab 1749 über ein sogenanntes Tollhaus. In diesem sollten Geisteskranke behandelt werden. Es glich jedoch mehr einem Gefängnis als einer Pflegeanstalt. Fraglich bleibt wieso man damals nicht darüber nachdachte den Gefangenen in Bern unterzubringen. Vielleicht galt damals aber schon nichts anderes als heute und die Plätze waren schon alle belegt.

Im Jahr darauf gelang es Heinrich M., aus dem Schallenwerk zu fliehen. Die folgenden zwei Jahre trieb er sich in Freiburg und im Wallis herum und beging noch viele weitere Diebstähle, bis man ihn im August 1794 erneut verhaften konnte. Er wurde ins Gefängnis in Saanen gebracht. Doch Heinrich M. stellte sich als ein kleiner Ausbrecherkönig heraus. Einige Tage nach seiner erneuten Verhaftung konnte er von Neuem fliehen. Dieses Mal konnte man ihn, jedoch schnell wieder einfangen und erneut vor Gericht stellen. Wo das Gericht beim ersten Mal noch Gnade walten liess, richtete es jetzt umso strenger. Schliesslich hatte sich der Straftäter zwei Jahre lang seinem vermeintlich gnädigen Urteil entzogen. Nun wollte man ein Exempel statuieren. Das Urteil lautete: Tod durch den Strang.

So wurde Heinrich M. am 24. Oktober 1794, begleitet von Glockenklängen, Richtung Hochgericht in Saanen geführt. Dieses befand sich damals auf dem Galgenmättli, nahe der Burg Vanel. Der Galgen musste für die Hinrichtung von Heinrich M. speziell in Stand gesetzt werden. Denn seit der letzten Hinrichtung in Saanen im Jahr 1751 ist die Richtstätte stark verfallen.

Sicherlich strömten Zuschauer herbei, die sich den offiziellen Akt nicht entgehen lassen wollten. Auf seinem letzten Weg wurde Heinrich M. wahrscheinlich von einem Geistlichen und dem Scharfrichter begleitet. Saanen musste dafür den Henker der Stadt Bern, J. Huber, kommen lassen. Der Verurteilte wurde zum Galgen geführt und ihm wurde die Schlinge um den Hals gelegt. Laut Augenzeugen sollen seine letzten Worte, «Herr Jesu, Deine Tropfen Blut kommen mir zu gut» gewesen sein. Dann begannen der Scharfrichter und die Gehilfen am Strang zu ziehen. Heinrich M. wurde nach und nach am Galgen hochgezogen, wie es in der Region schon lange Tradition hatte. Durch das langsame Hochziehen erstickte der Verurteilte nur langsam und äusserst qualvoll. Das Henken, bei dem der Delinquent sich schon zu Beginn durch einen starken Ruck das Genick bricht, kam erst später als ‹humanere› Hinrichtungsmethode auf.

Heinrich M. lies also vor nun mehr als 200 Jahren sein Leben. Er war psychisch krank und doch sah man in ihm eine zu grosse Bedrohung für die Allgemeinheit, obwohl er bis dahin noch keine Gewalttaten gegen Mitmenschen begangen hatte. Er liess sein Leben am Galgen in Saanen und wurde dort auf der Richtstätte verscharrt. Doch dort sind seine sterblichen Überreste heute nicht mehr zu finden. Denn nur ein Jahr nach seiner Hinrichtung wurden seine Gebeine ausgegraben und wohl als Glücksbringer verkauft. Fraglich bleibt, wem das unglückliche Schicksal von Heinrich M. Glück bringen sollte.

Weiterführende Literatur

Gasser, Jacques: Psychisch Kranke, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), 10.02.2015. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016597/2015-02-10/, Stand: 03.10.2025.

Marti-Wehren, Robert: Die letzte Hinrichtung in Saanen, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 44, 1947/1958, S. 461–471. Online: https://doi.org/10.5169/seals-371051.

Die Testamentenbücher der Stadt Bern sind ein Beispiel dafür, wie man sich im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit auf den Tod vorbereitete und damit umging. Es handelt sich dabei um eine Serie von Amtsbüchern, in denen seit dem frühen 15. Jahrhundert die letzten Willen der Stadtbewohnerinnen und Stadtbewohnern abgeschrieben wurden. Obwohl der erste Band Testamente enthält, die bis ins Jahr 1358 zurückreichen, wurde das erste Buch selbst wohl erst um 1411 angelegt. Nach der Eröffnung eines Testaments und seiner Bestätigung durch Schultheiss und Rat wurde dessen Wortlaut in die Testamentenbücher eingetragen, um ihn dauerhaft zu sichern und bei Bedarf als verbindliche Abschrift heranziehen zu können. Neben eigentlichen Testamenten finden sich darin auch Änderungen, Zusätze und vereinzelt weitere Urkunden, die mit Stiftungen, Legaten oder Erbstreitigkeiten zusammenhingen. Die Bücher dienten damit nicht nur der Erinnerung an den letzten Willen einzelner Personen, sondern auch der rechtlichen Absicherung von Erben, Testamentsvollstreckern sowie begünstigten Kirchen, Klöstern, Spitälern und Bruderschaften. Bis zum Ende des Ancien Régime 1798 wuchs die Serie auf 37 Bände. Besonders für das 15. und 16. Jahrhundert bieten die frühen Bände einen dichten Einblick in die herrschenden Todesvorstellungen, Besitzverhältnisse und städtische Verwaltungspraxis. Im Folgenden wird eines dieser Testamente genauer betrachtet.

Das Testament von Christoffel Züricher erlaubt einen seltenen Einblick in die Gedankenwelt eines Handwerkers des 16. Jahrhunderts. Züricher war ein Schneider aus Wohlen bei Bern, der in der Stadt Bern ein Hintersasse war und offenbar plante, seine Heimat zu verlassen und anderswo Arbeit zu suchen. Das Dokument ist auf 1563 datiert. Anders als viele Testamente, die erst angesichts von Krankheit oder hohem Alter entstehen, wird dieses Dokument von der Unsicherheit des Unterwegsseins geprägt. Christoffel begründet seinen letzten Willen mit den Gefahren des Lebens und der ständigen Nähe des Todes. Er erinnert daran, dass den Menschen «manigfalles trübsale, jammers unnd täglicher widerwertigkheit» begegnen und dass wir alle «alltag stund unnd ougenblick der ungwüssenn stund unnsers hinscheidens erwartten».

Diese Worte spiegeln eine für die Frühe Neuzeit typische Todesvorstellung wider. Der Tod erscheint nicht als fernes Ereignis am Ende eines langen Lebens, sondern als ständige Möglichkeit, die jederzeit eintreten kann. Christoffel rechnet ausdrücklich damit, in der Fremde sterben zu können und nie wieder in sein «Vaterland» heimzukommen.

Zugleich zeigt sich ein zweites wichtiges Motiv: die Sorge um den Frieden unter den Hinterbliebenen. Christoffel besitzt nach eigenen Angaben nur wenig Vermögen, dennoch möchte er verhindern, dass nach seinem Tod «missunverständtnuss zwitracht unnd span» unter seinen Verwandten entsteht. Seine Schwester Elisabeth wird als wichtigste Erbin eingesetzt, während sein Verwandter und Freund Hans Känel ebenfalls bedacht wird, weil dieser ihn unterstützt und ihm finanziell geholfen habe.

Besonders eindrücklich ist die Art und Weise, wie Christoffel über das menschliche Leben spricht. Gegen Ende des Testaments bezeichnet er die Welt als eine «zergängkliche zytt» und das Leben selbst als «nütt anders dann ein bilgerfart» – nichts anderes als eine Pilgerreise. Dieses Bild war im christlichen Denken weit verbreitet: Das irdische Leben galt als vorübergehender Weg, dessen eigentliches Ziel nicht auf dieser Welt, sondern im Jenseits lag.

Gerade solche Beschreibungen machen Christoffels Testament zu einer spannenden Quelle. Hinter den juristischen Formeln und Regelungen werden die Sorgen und Überlegungen eines Menschen sichtbar, der sich der Unsicherheit seiner Zukunft bewusst ist. Diese Bedenken prägen das Dokument ebenso stark wie die eigentlichen Erbregelungen. Das Testament zeigt damit nicht nur, wie Besitz verteilt wurde, sondern auch, wie Menschen im 16. Jahrhundert den Tod wahrnahmen und versuchten, sich auf ihn vorzubereiten.

Die erste Seite des Testaments von Christoffel Züricher.

Literatur

Huber Hernández, Ariane. Für die Lebenden und für die Toten: Testamente des Spätmittelalters aus der Stadt Bern. Bern, 2015.

Quellen

Staatsarchiv Bern, A I 839. Band 5: 15. März 1549 – 28. Febr. 1558.

Bildnachweis

Staatsarchiv Bern, A I 839. Band 5: 15. März 1549 – 28. Febr. 1558. Eigene Aufnahme.

Wenn man durch den Kanton Bern reist, findet man sie immer wieder: Galgenwege, Galgenfelder oder so schöne Namen wie Galgenhubeli. Man braucht wenig Fantasie, um sich vorstellen zu können, woher diese Namen stammen. Wahrscheinlich befanden sich an diesen Orten längst vergangene Richtstätten, an denen die zum Tode Verurteilten ihr Ende fanden.

Ein Galgen war ein Symbol der Macht, der eigenen Gerichtsbarkeit und der Abschreckung. Er sollte gesehen werden. An ihm wurden die Todesurteile zum Erhängen vollzogen. Dabei handelte es sich keineswegs immer um feste bauliche Strukturen. Es konnte ein Baum benutzt werden oder ein komplett aus Holz gefertigter Bau, der dann immer wieder erneuert werden musste. Teilweise waren es aber feste Steintrommeln, die der Witterung besser Stand hielten. In der Stadt Bern gab es gleich zwei solcher steinernen Galgen, aber auch in La Neuveville und Matten bei Interlaken waren solche fixen Strukturen vorhanden. Um 1800 wurden solche permanenten Galgen schliesslich aufgegeben und sie wurden alle gegen situativ errichtete hölzerne Bauten ersetzt. Die genauen Bauvorschriften dazu finden sich heute noch im Staatsarchiv in Bern (StAB B IX 1088).

Neben dem Erhängen wurden in unserer Region im Mittelalter und der Frühen Neuzeit noch weitere Arten der Todesstrafe praktiziert. Beispielsweise das Enthaupten, Verbrennen oder Ertränken. Letztere beiden Strafen benötigten keine baulichen Strukturen und wurden daher nicht zwangsweise immer am gleichen Ort vollzogen. Man mag denken, dass das Enthaupten ebenso wenig bauliche Strukturen benötigte. Oft war es wohl tatsächlich so, jedoch wurde bei Hinrichtungen des Öfteren eine grosse Schar an Zuschauern erwartet. Um Störungen zu verhindern oder auch damit die Hinrichtungen besser gesehen werden konnten, wurden sie oftmals auf Podesten vollzogen. So gab es bei einigen Galgen auch steinerne Podeste, eigens für den Vollzug von Enthauptungen.

Nachdem 1861 die letzte Hinrichtung im Kanton Bern stattfand, brauchte es weder permanente noch situative Bauten für Hinrichtungen mehr. Die ehemaligen Richtstätten wurden aufgehoben und traten in Vergessenheit. Übrig blieben brachliegende Hügelkuppen und Felder. Teils erinnern ihre klangvollen Namen noch an ihre einstige Funktion.

Es mag vielleicht überraschen, dass diese Orte nicht immer umbenannt wurden. Dies kam durchaus vor. Ein gut bekanntes Beispiel dafür wäre das Stadtberner Hochgericht untenaus. Früher hiess das Gebiet Galgenfeld. Doch war dieser Name wohl zu wenig prestigeträchtig für das aufstrebende Quartier und so erhielt das Gebiet schliesslich den reizenden Namen Schönberg. Solche umbenannten Richtstätten lassen sich über alte Karten wiederfinden. Besonders hilfreich dabei ist die Dufourkarte. Dabei handelt es sich um das erste amtliche Kartenwerk der gesamten Schweiz, das zwischen 1845 und 1865 veröffentlicht wurde. Aber auch weiteres Kartenmaterial aus dem Berner Staatsarchiv bot sich an. Dazu traten Daten vom Archäologischen Dienst, der schon die ein oder andere Richtstätte genauer untersucht hat. Weitere Hinweise liessen sich im Ortsnamensbuch des Kantons Bern finden.

In einer ersten Recherche liessen sich 84 vermeidliche Hochgerichte auf dem Gebiet des heutigen Kantons Bern finden. Diese Richtstättenkarte vermittelt uns ein erstes Bild der geografischen Realität des Gerichtswesens im Alten Bern. Leider war die genaue Lokalisierung nicht immer möglich, daher sind die Angaben nicht auf den Meter genau und bei rund 20 Richtstätten wissen wir gar nicht, wo sie sich in der Gemeinde befanden (daher sind diese in der Karte nicht angegeben). Doch geben sie uns eine Ahnung, wo sich eine Suche lohnen würde. Wer weiss, vielleicht wohnt der ein oder andere in der Nähe einer solchen Richtstätte und weiss gar nichts davon.

Richtstättenkarte des Kantons Bern, Stand Juni 2026

Weiterführende Literatur

Auler, Jost: Richtstättenarchäologie in der Schweiz, in: Archäologisches Korrespondenzblatt 37, 2007, S. 297–312.

Baeriswyl, Armand / Ulrich-Bochsler, Susie: Bern, Brechbühlstrasse 4–18, Schönberg Ost. Die bernische Richtstätte ‘untenaus’, in Archäologie Bern. Jahrbuch des Archäologischen Dienstes des Kantons Bern 3, 2010, S. 50–55. Online: https://doi.org/10.5169/seals-726521.

Dubler, Anne-Marie: Richtstätte, in: Historisches Lexikon der Schweiz, 28.10.2010. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/045072/2010-10-28/, Stand 13.07.2026.

Genesis, Marita: Bestattung in ungeweihter Erde. Opfer des mittelalterlichen Strafvollzugs. Eine archäologisch-historische Betrachtung, in: Ethnologisch-Archäologische Zeitschrift 50, 2009, S. 327–342. Online: https://doi.org/10.54799/LLKT9251.

Gutscher, Daniel et al.: La Neuveville, Le Gibet, in: Archäologie Bern 3, 2010, S. 40. Online: https://www.e-periodica.ch/iiif/akb-002:2010:0/manifest, Stand 13.07.2026.

Ulrich-Bochsler, Susie / Gutscher, Daniel: Der Galgen von Matten bei Interlaken, in: Archäologie Schweiz 16, 1993, S. 103f. Online: https://doi.org/10.5169/seals-14107.

Schon als Kind faszinierte mich das kleine Beinhaus der St. Peterskapelle in Kestenholz. Hinter einer vergitterten Öffnung liegen dort bis heute die Schädel und Knochen längst verstorbener Menschen sichtbar aufgeschichtet. Der Anblick wirkte auf mich sowohl eindrücklich als auch etwas beängstigend. Weshalb es dieses Beinhaus überhaupt gab, hatte ich jedoch nie wirklich hinterfragt – dies möchte ich nun nachholen.

Gebeine im 1853 erbauten Beinhaus der Kapelle St. Peter und Paul in Kestenholz SO, eigene Aufnahme.

Beinhäuser und die mit ihnen verbundenen Kapellen entstanden bereits im Hochmittelalter und verbreiteten sich in den folgenden Jahrhunderten zunehmend. Ihre Entstehung hatte sowohl praktische als auch religiöse Gründe: Der Platz auf den Friedhöfen war begrenzt, da diese meist inmitten der Siedlungen lagen und kaum vergrössert werden konnten. Eine Verlegung an den Rand oder ausserhalb der Siedlungen kam lange nicht infrage, denn nach mittelalterlicher Glaubensvorstellung sollten die Verstorbenen möglichst nahe bei einer Kirche, in geweihter Erde und damit unter dem Schutz des jeweiligen Kirchenpatrons bestattet werden. Um Platz für neue Gräber zu schaffen, mussten ältere Grabstätten deshalb regelmässig wieder geöffnet werden. Die dabei freigelegten Gebeine wollte man jedoch weder zerstören noch achtlos entsorgen. Insbesondere Schädel und grössere Knochen wurden deshalb gesammelt und in Beinhäusern aufbewahrt. Diese Überführung lässt sich als eine Art Zweitbestattung verstehen: Die sterblichen Überreste blieben der religiösen Gemeinschaft erhalten und konnten weiterhin in das Gebet und das Totengedenken einbezogen werden.

Im Spätmittelalter wurde eine weitere Bedeutung der Beinhäuser immer wichtiger. Der Tod wurde zunehmend öffentlich dargestellt, etwa durch gemalte Totentänze an Friedhofs- und Kirchenmauern. Sie erinnerten daran, dass niemand dem Tod entkommen konnte, ganz unabhängig von Stand, Reichtum oder gesellschaftlicher Stellung. Auch den Beinhäusern wurde dadurch ein memento-mori-Charakter verliehen, indem sie den Betrachtenden unmittelbar die Vergänglichkeit des menschlichen Körpers vor Augen führten.

Die Reformation brachte zu Beginn des 16. Jahrhunderts tiefgreifende Veränderungen. Die reformierte Lehre verwarf die Vorstellung des Fegefeuers und die Fürbitte für die Toten. Damit verloren auch die öffentliche Aufbewahrung der Gebeine und das an sie geknüpfte Totengedenken an Bedeutung. Zugleich wurden Friedhöfe im Laufe der Zeit vermehrt aus den dicht bebauten Siedlungszentren an deren Rand verlegt, wo mehr Platz zur Verfügung stand. Viele Beinhäuser wurden deshalb abgebrochen, geleert oder umfunktioniert – so auch die Beinhauskapellen in der Stadt Bern.

In der Stadt Bern gab es wohl verschiedene Beinhäuser. Hier soll der Fokus jedoch auf den beiden Beinhauskapellen auf dem Kirchhof der Leutkirche beziehungsweise des späteren Münsters liegen. Die erste solche Kapelle wurde aufgrund eines bischöflichen Erlasses im Jahr 1310 erbaut und dem heiligen Michael geweiht. Sie diente aber nicht nur der Aufbewahrung von Gebeinen, sondern besass auch einen Altar, an dem Gottesdienste und Messen gefeiert wurden.

Im Laufe der Zeit erhielt die Beinhauskapelle verschiedene Stiftungen und verfügte daher über eigene Einkünfte. Gläubige stifteten ihr einzelne Güter oder regelmässige Zinsen und liessen dafür beispielsweise ein ewiges Licht unterhalten oder dauerhaft Messen für ihr Seelenheil feiern. So stiftete etwa Ursulla Thüring «ein ewig liecht […] in der Capellen der toten gebeinen». Daneben gelangte die Kapelle durch den Erwerb von Zehntrechten zu weiteren Einnahmen.

Nicht ganz eindeutig ist die Entwicklung ihres Patroziniums. In einer Urkunde von 1396 weist die Stiftung für ein «liechte vor unser frouwen uf dem gebeinhuß» bereits auf ein Marienbildnis oder einen Marienaltar in der Kapelle hin. Ein bischöflicher Visitationsbericht von 1453 nennt allerdings weiterhin den «altare sancti Michaelis super ossa mortuorum», den Altar des heiligen Michael über den Gebeinen der Toten. Ab 1459 wird die Kapelle dann aber nur noch mit der Jungfrau Maria verbunden. Lange blieb die ältere Kapelle danach nicht mehr bestehen. Im Jahr 1468 musste sie dem Bau der neuen Münstersakristei weichen. Sie wurde abgetragen und an einer anderen Stelle des Kirchhofs neu errichtet. Dieser Neubau wurde auch als «Liebfrauenkapelle» bezeichnet und erhielt wiederum neue Stiftungen.

Diese zweite Beinhauskapelle bestand jedoch nur wenige Jahrzehnte. Durch die Reformation verloren die Aufbewahrung der Gebeine und die damit verbundenen Formen des Totengedenkens ihre frühere religiöse Bedeutung. In einem Ratsmanual vom 13. Juni 1534 wurde festgehalten, man wolle «das beinhuß uffem kilchhoff abbrechen». Noch im selben Jahr wurde die Kapelle abgetragen.

Nicht alle Beinhäuser verschwanden jedoch mit der Reformation. Im Kanton Bern blieb beispielsweise das Beinhaus von Zweisimmen erhalten. Besonders eindrückliche Beispiele finden sich zudem in Vrin GR, Naters VS und Leuk VS, wo Beinhäuser ihre ursprüngliche Funktion teilweise noch lange erfüllten. Und obwohl es erst 1853 erbaut wurde und deutlich kleiner ist als die zuvor genannten Beispiele, fasziniert auch das Beinhaus von Kestenholz heute noch.

Quellen

  • Fetscherin, Bernhard Rudolf, Hg. «Visitationsbericht des Bisthums Lausanne, Bernischen Antheils, vom Jahre 1453.» Abhandlungen des Historischen Vereins des Kantons Bern 1 (1848): 251–394, hier S. 324.
  • StaBE. A II 120. Ratsmanual, Band 248, hier S. 21–23.
  • StaBE. F. Stift, 1388.02.05.
  • StaBE. F. Stift, 1396.03.15.

Literatur

  • Bertschinger, Urs. «Kestenholz, Kapelle St. Peter und Paul, neuste Befunde zur Baugeschichte und zu den spätgotischen Chormalereien.» Archäologie und Denkmalpflege im Kanton Solothurn 19 (2014): 121–137.
  • Descœdres, Georges. «Beinhäuser in der Schweiz. Entstehen und Verschwinden.» Beiträge zur Mittelalterarchäologie in Österreich 35 (2020): 259–273.
  • Hofer, Paul und Luc Mojon. Das Berner Münster. Die Kunstdenkmäler des Kantons Bern, Stadt Bern, Bd. 4. Basel: Birkhäuser, 1960, hier S. 430–431.
  • Howald, K. «Die alte Leutkirche Berns: eine topographische Studie.» Berner Taschenbuch 21 (1872): 160–237.
  • Höpflinger, Anna Katharina und Yves Müller. Ossarium. Beinhäuser der Schweiz. Zürich: Pano, 2016.
  • Türler, Heinrich. Bern. Bilder aus der Vergangenheit und Gegenwart. Bern: W. Kaiser, 1896.

Ausflug "zu den Toten" nach Burgdorf

Im Rahmen unseres Projektes konnten wir bereits eine kleine Exkursion nach Burgdorf unternehmen. An einer Stadtführung über Richter, Hexen & Henker, geführt von Lorenz Rebmann, durften wir mehr über die düstere Seite von Burgdorf erfahren. Auf den Spuren von Verurteilten wanderten wir durch die Gassen und hörten Geschichten längst vergangener Gräueltaten.

Bildquelle: Chronicon mundi germanicum usque ad destructionem urbis Ierusalem, Historienbibel, 1463. (Österreichische Nationalbibliothek)

Tod und Vorschriften: Bestattungsordnungen im alten Bern

Durchforstet man die mittelalterlichen Rechtsquellen der Stadt Bern, stösst man auf eine Reihe bemerkenswerter und teils ungewöhnlicher Gesetze, welche von Rat und Schultheiss erlassen wurden. Dazu gehören unter anderem Kleiderordnungen, Glückspielverbote oder Vorschriften, wie nach einem Brand wieder gebaut werden darf. Dementsprechend überrascht es nicht, dass es auch zahlreiche Regelungen bezüglich Bestattungen und Trauergottesdiensten gab.

«Das man mit lichen nit costen haben sol»

Vor allem im Jahr 1370 wurden einige solche Gesetze erlassen. Es wurde festgelegt, dass niemand nach dem Tod eines Bürgers oder einer Bürgerin übermässig viele Gäste zu den Trauerfeiern einladen durfte. Maximal zehn Personen durften an der Trauerfeier teilnehmen. Eine Ausnahme bildeten Priester, Geistliche und Arme: Von ihnen konnten beliebig viele eingeladen werden, damit man ihnen Almosen verteilen konnte. Wer gegen diese Vorschriften verstiess, musste Bussgelder zahlen und konnte sogar aus der Stadt verwiesen werden.

«Das die geselschaften nit über die greber gangen»

Ausserdem wurde festgelegt, dass Frauen während des Trauergottesdienstes, am siebten und dreissigsten Tag nach der Beerdigung oder an Jahrzeiten keine Danksagungen an Helferinnen und Helfer aussprechen durften. Solches Danken galt in den Augen des Rats als Eitelkeit und brachte der Seele keinen Nutzen. Ebenso war es grösseren Gesellschaften (Bruderschaften, Zünften, organisierten Gruppen etc.) verboten gemeinsam über die Gräber zu ziehen. Auch hier lag die Begründung darin, dass darin kein Nutzen für die Seele liegt und dieses Privileg den engsten Familienangehörigen des Verstorbenen vorbehalten werden sollte. Auch hier drohten beim Vergehen Busse und ein Stadtverweis.

«Wie vil man sol geben ze lüten vnd ze begraben»

1439 folgten weitere Bestimmungen, diesmal bezüglich den Löhnen des Sigristen und des Totengräbers. Es wurde eine feste Gebührenordnung eingeführt, welche abhängig davon war, welche Glocke bei einem Trauergottesdienst geläutet wurde. Gleichzeitig wurde aber verboten dem Sigristen und dem Totengräber zusätzliche Geschenke wie Essen und Trinken zu machen. Die Löhne wurden folgendermassen festgesetzt:

  • Wenn mit dem «cleinen gloegglin» geläutet wird: 1 Schilling fürs Läuten, 1 Schilling fürs Graben.
  • Wenn mit der Nonnglocke geläutet wird: 3 Schilling fürs Läuten, 4 Schilling fürs Graben.
  • Wenn mit der Messglocke geläutet wird: 5 Schilling fürs Läuten, fürs Graben 6 Schilling.
  • Wenn mit der alten, großen Glocke geläutet wird: 6 Schilling fürs Läuten, 7 Schilling fürs Graben und 1 Gulden dem St. Vinzenzstift.
  • Wenn mit der größten Glocke geläutet wird: fürs Läuten 8 Schilling, fürs Graben 8 Schilling, und 1 Gulden dem St. Vinzenzstift.

Neben den bereits erwähnten Gesetzen gab es noch zahlreiche weitere Regelungen bezüglich Bestattungen, etwa darüber, wer zu welchem Zeitpunkt die Gräber besuchen durfte. Insgesamt zeigen die Bestattungssatzungen, dass die Berner Obrigkeit im Spätmittelalter grossen Wert auf strikte Regeln bei Bestattungen legte und auch im Umgang mit den Toten für Ordnung zu sorgen versuchte.

Quellen:

SSRQ BE I/1–2, Nr. 226–228, 231, 232, 234, S. 325–328.

Bildquelle: Berner Staatsarchiv B IX 589a

Der Preis des Todes – Eine Henkerrechnung von 1748

Es ist das Jahr 1748. Christian Rüfenacht steht erneut vor Gericht. Es ist nicht das erste Mal, dass er mit dem Gesetz in Konflikt gerät. Es wurden ihm in der Vergangenheit schon verschiedene Diebstähle zur Last gelegt, doch bis jetzt kam er noch einigermassen glimpflich davon. Dieses Mal sieht es doch anders aus. Dieses Mal wurde er des Nachts mit einem Prügel bewaffnet ertappt. Er war mit einigen anderen Personen unterwegs auf einem Raubzug. Als er entdeckt wurde, kam es zu einem mörderischen Kampf, doch schliesslich konnte er festgesetzt werden. Seine Komplizen konnten jedoch entkommen.

Im einem Turmbuch des Schlosses Trachselwald ist das Urteil im Fall von Christian Rüfenacht niedergeschrieben. Er wird wegen Diebstahls und Raubes zum Tod durch den Strang verurteilt. Dieses strenge Urteil wird durch die Bedrohung der Sicherheit der Allgemeinheit begründet. Er und seine Taten sollen aus der «gesellschaft ausgetilgget» werden.

Am 21. Mai 1748 wurde Christen Rüfenacht schliesslich in Ranflüh hingerichtet. Im Bernischen Historischen Museum ist uns die Henkerrechnung seiner Hinrichtung erhalten. Verfasst wurde die Rechnung durch Joseph Hotz (geb. 1691). Er war von 1717 bis 1762 der Scharfrichter von Bern.

Im Mai 1748 reiste Joseph Hotz nach Ranflüh, dem Ort des Hochgerichts der Landvogtei Trachselwald. Die Reise (hin und zurück) dauerte damals wohl drei Tage zu Pferd, denn in der Rechnung führte Joseph Hotz einen ‘Ritlohn’ von drei Tagen und die Leihgebühr eines Pferdes mit Geschirr für zusammengenommen 17 Pfund auf. Des Weiteren stellte er Spesen von acht Pfund für die Mahlzeiten in Rechnung. Der Scharfrichter veranschlagte ausserdem drei Pfund für das Überführen des Gefangenen nach Ranflüh. Es muss wohl zu einer Verzögerung bei der Verkündung des Urteils gekommen sein, denn auch eine Wartezeit auf das Urteil wurde berechnet. Die Wartezeit kostete das Landgericht ungefähr eineinhalb Pfund.

Die Hinrichtung selbst kostete die Landvogtei neun Pfund. Dazu kamen noch eineinhalb Pfund für das Aufstellen der Leiter beim Galgen. Auf dieser Leiter wurde dem Verurteilten dann später der Strick um den Hals gelegt. Auch dieser Strick wurde separat berechnet. Dazu kam noch der Preis für die Handschuhe des Nachrichters für insgesamt ein Pfund.

Die Rechnung an die Landvogtei Trachselwald belief sich auf 41 Pfund (entspricht etwas über 300 Batzen). Das klingt erstmal nach wenig, doch im Vergleich mit einem zeitgenössischen Lohn, ergibt sich ein etwas klareres Bild. Ein Handwerker verdiente je nach Profession und Stand zwischen 6 und 8 Batzen. 41 Pfund sind also keine Kleinigkeit.

Quellen und Literatur:

Staatsarchiv des Kanton Berns, Turmbuch des Schlosses Trachselwald 1713-1797 (B IX 589a).

Bernisches Historisches Museum, Henkerrechnung (Inventarnr. H/38852).

Henzi, Hans: Auf der Spur von Scharfrichtern in und aus Herzogenbuchsee, in: Jahrbuch des Oberaargaus, Bd. 11, 1968.

Studer, Christoph: ‘Unvollständige’ Aufstellung von Geld, Gewichten und Massen in der Stadt, dann in der Republik, im Kanton, wieder in der Republik und erneut im Kanton Bern, ab 1218 bis 1877, 19.05.2021.Online: <https://www.studer-schweiz.ch/downloads/massegewichtegeldbern.pdf>, Stand: 24.09.2025.

Kröner, Valentin, Wunderzeichen, 1573. ZBZ PAS II 10/28. DOI: 10.7891/e-manuscripta-92259.

Totbeterei: Wie eine Familie versuchte, ihren Schwiegersohn «wegzubeten»

Im Frühjahr 1753 befasste sich das Chorgericht der Stadt Bern mit einem ungewöhnlichen Fall: Totbeterei – dem Versuch, jemanden durch Gebete umzubringen. Sieben Personen sassen auf der Anklagebank: Abraham Bähler, Jacob Spissmann, ein angeblicher Klosterschaffner namens Franz, Christen Schneider, Christen Ischer, dessen Frau Barbara Ischer sowie ihre Tochter Barbara Eggenberg. Aus den Verhören geht hervor, dass die junge Barbara Eggenberg mit ihrem Ehemann unglücklich war und sich von ihm trennen wollte. Da dies im 18. Jahrhundert aber noch nicht so einfach ging wie heute, schmiedete sie zusammen mit ihren Eltern einen Plan. Der ehemalige Badeknecht Abraham Bähler sollte bezeugen, er habe den Ehemann beim unzüchtigen Verkehr mit einer anderen Frau ertappt. Bähler wies die Familie zuerst zwar ab, kehrte aber acht Tage später zurück und informierte Frau Ischer über die Möglichkeit, den Tod des Schwiegersohns durch Totbeten herbeizuführen. Er habe dafür einen Kontakt beim Franziskanerkloster von Fribourg, den Klosterschaffner Franz, der die Klosterbrüder gegen Bezahlung dazu bringen könne, für den Tod des Schwiegersohns zu beten. Die Familie willigte ein, suchte Franz in Fribourg auf und bezahlte ihm 70 Kronen. In der Folge verlangte Franz aber immer mehr Geld, unter anderem auch für Jacob Spissmann, der als Bote eingesetzt wurde. Spissmann war es schlussendlich, der die Behörden auf den Fall aufmerksam machte - obwohl er zuvor von Ischer einen Louis d’or und zwei Taler als zusätzliches Schweigegeld erhalten hatte.

Bei der Urteilsverlesung traf es Abraham Bähler am härtesten. Er wurde ausgepeitscht und auf ewig aus der gesamten Eidgenossenschaft verbannt. Jacob Spissmann wurde für drei Jahre aus bernischem Gebiet verwiesen. Die Familie Ischer kam vergleichsweise glimpflich davon, Vater und Mutter mussten für je 14 Tage ins Gefängnis, die Tochter für nur zwei. Der Klosterschaffner Franz, welcher sich als einfacher Schreinergeselle entpuppte, konnte nicht gefasst werden.

Auch wenn es sich hier letztlich nur um einen raffinierten Betrug handelte und die Franziskaner von Fribourg niemals tatsächlich ein Totgebet für Barbara Eggenbergs Ehemann sprachen, zeigt diese Episode, wie viele Menschen damals an solche Praktiken glaubten. Es ist wahrscheinlich, dass manche Leute des 18. Jahrhunderts anderen Menschen im Gebet den Tod wünschten, obwohl dies vermutlich nicht die Franziskaner aus Fribourg waren.

Dass die Totbeterei bereits im Mittelalter ein weit verbreitetes Problem war, belegt ein Verbot aus der Trierer Synode von 1227: «Niemand darf aus Hass für einen Lebenden eine Totenmesse singen oder eine Totenbahre mit dessen Namen in der Kirche aufstellen und das Totenoffizium dabei singen, dass er bald sterbe.»

Literatur:

Dürig, Walter. «Die Verwendung des sogenannten Fluchpsalms 108 (109) im Volksglauben und in der Liturgie.» In: Münchener Theologische Zeitschrift 27 (1976): 71-84.

Wagner, Ernst. «Totbeterei im 18. Jahrhundert.» In: Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde 4 (1942): 45-48.

Sieden zweier Männer in ÖL 1392 (Schiling, Spiezer Chronik, S. 506.)

Geköpft, erhängt, oder verbrannt?

Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit gab es eine Bandbreite an Todesstrafen. Der Tod war nach der zeitgenössischen Rechtsprechung eine gängige Strafe für die schwersten Verbrechen. Dazu gehörten schwerer Diebstahl, Raub, Brandstiftung, Mord und verschiedene Religionsdelikte wie Satansanrufung oder Hexerei.

Im Rahmen einer Bachelorarbeit wurde das Hinrichtungswesen der Stadt Bern nun eingehender angeschaut. Speziell die Jahre 1580 bis 1690 wurden ausgewertet und es haben sich interessante Zahlen ergeben. In diesem Zeitabschnitt wurden 236 Personen hingerichtet. Das klingt zunächst nach viel, aber entspricht im Durchschnitt etwas mehr als zwei Personen im Jahr.

Mehr als die Hälfte wurde dabei enthauptet. Der Tod durch das Schwert galt als die mildeste Todesstrafe, da im Optimalfall ein Schwertstreich ausreichte, um den Verbrecher zu töten. Der Tod durch den Strang war um einiges qualvoller. Beim Erhängen reichte die Höhe meistens nicht aus, um zum Genickbruch zu führen, und der Straftäter erstickte langsam. 32 Personen wurden in dieser Zeit erhängt. Weitere 25 Personen wurden verbrannt, eine Strafe, die bevorzugt bei Verbrechen gegen die Religion gebraucht wurde, da dabei der Körper und das begangene Unrecht komplett ausgelöscht wurden. In der Aare wurden 13 Straftäter ertränkt. Der qualvollste Tod war jedoch der durch das Rad. Von 1580 bis 1690 wurden 22 Personen systematisch durch ein Rad die Gliedmassen zertrümmert und anschliessend auf dieses gebunden. Das Rad wurde anschliessend aufgerichtet und die teilweise noch lebenden Verbrecher den Tieren und der Witterung überlassen.