Ein Mann steht wegen mehrfachem Einbruch und Diebstahl vor Gericht. Doch es bestehen Zweifel an seiner Schuldfähigkeit. Seit seiner Festnahme zeigt er vermehrt Zeichen einer psychischen Erkrankung. Schon als man ihn aufgegriffen hat, sprang er wild in seiner Wohnung herum, riss Grimassen und faselte etwas von toten Seelen. Aber in anderen Momenten scheint er völlig klar zu sein. Das Gericht steht vor der Herausforderung, festzustellen, ob der Täter durch seine psychische Verfassung überhaupt in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu verstehen. Von dieser Frage hängt mehr oder weniger sein Leben ab. Denn dieser Fall hört sich vielleicht brandaktuell an, doch ereignete er sich schon vor mehr als 200 Jahren und die Todesstrafe stand im Raum.
Am 19. Februar 1791 wurde Heinrich M. dem Landgericht in Saanen vorgeführt. Er wurde beschuldigt in sechs unbewohnte Häuser eingebrochen zu sein und allerhand Alltagsgegenstände gestohlen zu haben. Dabei war für die Anwesenden rasch klar, dass er diese Straftaten begangen hatte. Der Auftritt von Heinrich M. liess jedoch andere Zweifel entstehen. Er machte immer wieder Grimassen und redete wenig sinnvoll vor sich hin. Das Gericht musste sich nun die Frage stellen, ob Heinrich «M.[s] Verwirrung richtig oder nur willkürlich angenommen seye». Denn nicht anders als heute, wollte man keinen psychisch kranken Mann für etwas verurteilen, dessen Unrecht er gar nicht erkennen konnte. Doch war man auch bemüht kein Schlupfloch für andere Straftäter zu schaffen. Wo käme man denn da hin, wenn durch Vortäuschen von Wahnsinn oder ähnlichem, Straftäter ihrer gerechten Strafe entkommen könnten.
Obwohl das Gericht nicht gänzlich von seiner psychischen Gesundheit überzeugt war, verurteilte es ihn zu zwei Stunden am Pranger und zu einer lebenslänglichen Haftstrafe. Doch schon bald wurde das Urteil revidiert. Im neuen Urteil wurde von der Prangerstrafe abgesehen und die Freiheitsstrafe wurde auf 20 Jahre reduziert. Man versuchte jedoch, einen geeigneten Ort zu finden für die Verbüssung der Strafe. So fragte man das ansässige Spital und Waisenhaus an. Dieses konnte jedoch den Verurteilten nicht aufnehmen. Es verfügte nicht über genügend Platz und schon gar nicht über einen geeigneten Raum. Das Spital hatte kein «Gitter-Stübli», welches für einen solch verwirrten und zugleich boshaften Menschen wie Heinrich M. nötig gewesen wäre. Daher sollte man ihn für die Verbüssung seiner lebenslänglichen Haftstrafe ins Schallenwerk bringen.
Damals gab es nicht viele geeignete Einrichtungen für die Unterbringung psychisch Kranker und so ist es nicht erstaunlich, dass Heinrich M. in einem Schallenwerk untergebracht wurde. Die Stadt Bern verfügte zwar schon ab 1749 über ein sogenanntes Tollhaus. In diesem sollten Geisteskranke behandelt werden. Es glich jedoch mehr einem Gefängnis als einer Pflegeanstalt. Fraglich bleibt wieso man damals nicht darüber nachdachte den Gefangenen in Bern unterzubringen. Vielleicht galt damals aber schon nichts anderes als heute und die Plätze waren schon alle belegt.
Im Jahr darauf gelang es Heinrich M., aus dem Schallenwerk zu fliehen. Die folgenden zwei Jahre trieb er sich in Freiburg und im Wallis herum und beging noch viele weitere Diebstähle, bis man ihn im August 1794 erneut verhaften konnte. Er wurde ins Gefängnis in Saanen gebracht. Doch Heinrich M. stellte sich als ein kleiner Ausbrecherkönig heraus. Einige Tage nach seiner erneuten Verhaftung konnte er von Neuem fliehen. Dieses Mal konnte man ihn, jedoch schnell wieder einfangen und erneut vor Gericht stellen. Wo das Gericht beim ersten Mal noch Gnade walten liess, richtete es jetzt umso strenger. Schliesslich hatte sich der Straftäter zwei Jahre lang seinem vermeintlich gnädigen Urteil entzogen. Nun wollte man ein Exempel statuieren. Das Urteil lautete: Tod durch den Strang.
So wurde Heinrich M. am 24. Oktober 1794, begleitet von Glockenklängen, Richtung Hochgericht in Saanen geführt. Dieses befand sich damals auf dem Galgenmättli, nahe der Burg Vanel. Der Galgen musste für die Hinrichtung von Heinrich M. speziell in Stand gesetzt werden. Denn seit der letzten Hinrichtung in Saanen im Jahr 1751 ist die Richtstätte stark verfallen.
Sicherlich strömten Zuschauer herbei, die sich den offiziellen Akt nicht entgehen lassen wollten. Auf seinem letzten Weg wurde Heinrich M. wahrscheinlich von einem Geistlichen und dem Scharfrichter begleitet. Saanen musste dafür den Henker der Stadt Bern, J. Huber, kommen lassen. Der Verurteilte wurde zum Galgen geführt und ihm wurde die Schlinge um den Hals gelegt. Laut Augenzeugen sollen seine letzten Worte, «Herr Jesu, Deine Tropfen Blut kommen mir zu gut» gewesen sein. Dann begannen der Scharfrichter und die Gehilfen am Strang zu ziehen. Heinrich M. wurde nach und nach am Galgen hochgezogen, wie es in der Region schon lange Tradition hatte. Durch das langsame Hochziehen erstickte der Verurteilte nur langsam und äusserst qualvoll. Das Henken, bei dem der Delinquent sich schon zu Beginn durch einen starken Ruck das Genick bricht, kam erst später als ‹humanere› Hinrichtungsmethode auf.
Heinrich M. lies also vor nun mehr als 200 Jahren sein Leben. Er war psychisch krank und doch sah man in ihm eine zu grosse Bedrohung für die Allgemeinheit, obwohl er bis dahin noch keine Gewalttaten gegen Mitmenschen begangen hatte. Er liess sein Leben am Galgen in Saanen und wurde dort auf der Richtstätte verscharrt. Doch dort sind seine sterblichen Überreste heute nicht mehr zu finden. Denn nur ein Jahr nach seiner Hinrichtung wurden seine Gebeine ausgegraben und wohl als Glücksbringer verkauft. Fraglich bleibt, wem das unglückliche Schicksal von Heinrich M. Glück bringen sollte.
Weiterführende Literatur
Gasser, Jacques: Psychisch Kranke, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), 10.02.2015. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016597/2015-02-10/, Stand: 03.10.2025.
Marti-Wehren, Robert: Die letzte Hinrichtung in Saanen, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 44, 1947/1958, S. 461–471. Online: https://doi.org/10.5169/seals-371051.